Früher, effektiver und konsequenter

Die Novellierung des Schulgesetzes

Mit diesen Zielrichtungen hat der Sport- und Bildungssenator Lange Ende September 2002 den Entwurf (im Folgenden Entwurf) zu einer Novellierung des Schulgesetzes von 1997 (im Folgenden HmbSG) der Öffentlichkeit präsentiert. Die Olympiade lässt grüßen. Nach sehr kurzer Beratungszeit in den Kammern und in der Deputation soll sie bereits im Frühjahr von der Bürgerschaft verabschiedet werden und zum Schuljahr 2003/2004 in Kraft treten. Obwohl der Novellierung ein anderes Menschenbild und eine andere Auffassung von Bildung und Schule zugrunde liegt, die Struktur des Schulwesens und die Gestaltung der Schulen einschneidend verändert werden sollen, meint die Behörde, auf Stellungnahmen von Verbänden, Vereinigungen und Schulen verzichten zu können.

Seit Januar 2003 liegt ein zweiter Entwurf zur Novellierung vor, dem die Deputierten der Koalition am 29. Januar 2003 zugestimmt haben. Der jetzige Entwurf ist in einigen Teilen deutlich verändert worden, nicht auf Grund von Diskussionen, die ja nicht gewollt waren, sondern auf Grund von teils massiven und nachhaltigen Protesten. Die Grundrichtung, die jetzt im Schlingerkurs verfolgt wird, ist allerdings unverändert.

Das HmbSG von 1997 hatte den Grundsatz der Integration als bestimmend für die Gestaltung des Schulwesens eingeführt. Damit war etwas von einer Zielbestimmung für das Schulwesen zurück geholt, was mit dem Wegfall der Präambel 1987 verloren gegangen war.

Dieser Grundsatz soll jetzt wieder gestrichen werden. Darin liegt die entscheidende programmatische Änderung. Wer statt auf Integration auf Auslese und Abgrenzung der Schulformen setzt, geht nicht von den Entwicklungsmöglichkeiten des Einzelnen aus, sondern legt seinem Denken und Handeln einen statischen Begabungsbegriff zurunde. Diese ideologische Festlegung durchzieht den Novellierungsentwurf wie ein schwarzer Faden.

Betroffen sind alle Schulstufen. Schulpflichtige Kinder, die nicht über einen erforderlichen Sprachentwicklungsstand verfügen, können vom Schulbesuch zurückgestellt werden (§ 3). Das ist genau die Umkehrung des bisherigen Grundsatzes, dass sich die Schule den Kindern und nicht die Kinder der Schule anzupassen haben. Ganz im Sinne dieser schon vorschulischen Auslese sollten auch die integrativen Regelklassen nicht weiter geführt, sie sollten abgeschafft werden. Hier haben die Proteste von Eltern und LehrerInnen wesentliche Veränderungen erzwungen.

Die IR-Klassen werden im zweiten Entwurf zwar auch nicht erwähnt, aber es soll darauf hingewirkt werden, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Unterricht der allgemeinen Schule zu integrieren. Zeitweise war sogar von einer Auflösung der Förderschulklassen 1 bis 4 die Rede. Davon findet sich im zweiten Entwurf aber nichts; das wäre der CDU-Bürgerschaftsfraktion nun wohl doch zuviel gewesen.

Während nach der Koalitionsvereinbarung noch damit gerechnet werden musste, dass die Schuleinzugsbereiche der Grundschulen vollkommen aufgehoben werden, gehen der erste und der zweite Entwurf sehr viel vorsichtiger mit dieser Frage um. Aber es wird den Eltern nach wie vor leichter gemacht werden, ihre Kinder auf vermeintlich bessere Grundschulen zu schicken und somit zu einer sozialen Entmischung beizutragen.

Die Vorstellungen zur Gestaltung der Sekundarstufe I, wie sie sich aus dem Entwurf erkennen lassen, entstammen den 60iger Jahren, als könne man dreißig Jahre Schulentwicklung einfach ungeschehen machen. Auch die eindeutigen Ergebnisse aus der Lernausgangslagen-Untersuchung werden nicht zur Kenntnis genommen. LAU 9 weist zu Beginn der Klassenstufe 9 hohe Überschneidungsbereiche zwischen den Schulformen des gegliederten Schulwesens nach und stellt ein theoretisch beträchtliches Maß an Durchlässigkeit zwischen den Schulformen fest. An anderer Stelle wird das – für Pädagogen außerhalb der Gesamtschulen – immer noch überraschende Fazit gezogen, "dass anregungsreiche Lernmilieus ..., die durch die Anwesenheit leistungsstarker Schülerinnen und Schüler geprägt sind, in der Regel für alle dort Lernenden leistungsmäßig Vorteile bringen.". Ungeachtet dieser und vieler weiterer wissenschaftlicher Ergebnisse und praktischer schulischer Erfahrungen sollen die Schulformen des gegliederten Schulwesens weiter voneinander abgegrenzt werden.

Die Beobachtungsstufe des Gymnasiums wird ab dem Schuljahr 2003/2004 nicht mehr der Beobachtung der Lernentwicklung der Schüler und Schülerinnen dienen, sondern der frühzeitigen Auslese. Ihr wird im Gesetzestext das Epitheton "pädagogische Einheit" zwar noch gelassen, was aber faktisch nichts bedeutet. Bereits in die Jahrgangsstufe 6 soll nur noch versetzt werden, wer erwarten lässt, dort erfolgreich mitarbeiten zu können. Eine Chance, dies zu zeigen, bekommt er nicht. Die Verkürzung der Zeit bis zum Abitur wird ein Übriges tun, die Durchlässigkeit aus Haupt- und Realschulen in das Gymnasium zu minimieren. Die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule hat gegenüber dem ersten Entwurf die Beifügung "pädagogische Einheit" zurück gewonnen; die bereits ab Jahrgangsstufe 5 vorgesehene mögliche Separierung der Hauptschule von der Realschule ist fallen gelassen worden. Schulkonferenzen sollten schon für das kommende Schuljahr darüber entscheiden können, ob die Jahrgangsstufen 5 und 6 an ihren Schulen als Beobachtungsstufe oder nach Schulformen getrennt geführt werden sollten. Lautstarke Proteste hat es nicht gegeben, aber vielleicht war ja viel wirkungsvoller, dass sich kaum Schulen bereit gefunden haben, an ihrer Schule die Trennung zu vollziehen. Auf dem Schulforum am 28.01.2003 erklärte der Senator lapidar dazu: "Das war keine so gute Idee".

Die Profile dieser beiden Schulformen sollen aber weiter "geschärft" werden, wie es in der ‚Begründung zum § 16’ heißt. Zur Schärfung der Profile passen integrierte Haupt- und Realschulklassen, das versteht sich von selbst und der Entwurf übergeht sie konsequenter Weise.

Aber nicht nur organisatorisch sollen die Schulformen des gegliederten Schulwesens voneinander getrennt oder – wie es amtlich heißt – "profiliert" werden, sondern jeder Schulform wird eine ihr eigene Ausprägung der allgemeinen Bildung zugeordnet. Im § 1 wird das Recht des jungen Menschen auf "schulische Bildung" eingeschränkt auf das Recht "eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung". Und so hat der Hauptschüler auch nur einen Anspruch auf eine "grundlegende allgemeine Bildung", dem Realschüler wird eine "erweiterte allgemeine Bildung" zugestanden und nur der Gymnasiast bekommt eine "vertiefte allgemeine Bildung". Jeder aber ist jetzt "verpflichtet, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden". Selbstverständlich werden die Bildungspläne und Stundentafeln künftig noch strikter, als es bisher schon der Fall war, nur noch schulformbezogen formuliert und gestaltet werden.

De jüngsten länderübergreifenden Schuluntersuchungen lassen die Prognose zu, dass mit diesen Maßnahmen weder die leistungsstärkeren noch die leistungsschwächeren Schülerinnen und Schüler besser gefördert werden können. Die erforderliche Steigerung der Bildungsbeteiligung wird so nicht zu erreichen sein, zumal wenn auch noch den Schülern mit einem Realschulabschluss der direkte Zugang zur Fachoberschule verbaut wird. Wieder eröffnet wird allerdings den Gesamtschülern mit Realschulabschluss der Zugang zum Aufbaugymnasium, was der erste Entwurf noch ausgeschlossen hatte (§18).

Hinsichtlich der Lernmittel hat sich zwischen dem ersten und dem zweiten Entwurf eine Akzentverschiebung vollzogen. Im ersten Entwurf sollte die "Erziehungsverantwortung der Familien" dadurch gestärkt werden, dass sie für die Beschaffung von Büchern aufzukommen hatten und Bedürftige einen staatlichen Zuschuss erhalten sollten; nach dem zweiten Entwurf wird die Vergabe von Lernmitteln weiterhin unentgeltlich erfolgen, es kann aber "ein Eigenanteil der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler erhoben werden". (§ 30).

Die Gesamtschulen sind von allen den Veränderungen innerhalb des gegliederten Schulwesens direkt nicht betroffen. Sie behalten ihren umfassenden pädagogischen Auftrag, vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglichen ihnen eine nach Leistungen und Neigungen entsprechende Schwerpunktbildung. Sie haben damit den Anspruch auf eine diesem Auftrag angemessene Ausstattung.

In der zusammen mit dem Entwurf herausgegebenen Presseerklärung wird den Gesamtschulen bescheinigt, dass sie "mit ihrer spezifischen inneren und äußeren Differenzierung ihr eigenes Profil entwickelt" hätten, was den Schulformen des gegliederten Schulwesens noch nachzuholen bleibe, und dass "die Gesamtschule den unterschiedlichen Begabungen durch die Fachleistungsdifferenzierung gerecht werde".

Als Anerkennung der pädagogischen Arbeit der Gesamtschulen ist auch zu werten, dass die Integrationsklassen, die in der Sekundarstufe I weit überwiegend an Gesamtschulen geführt werden, künftig als Regelform in das Schulgesetz übernommen werden sollen. Und wenn es in der genannten Presseerklärung heißt: "Wir wollen den Eltern auch weiterhin ein Wahlrecht zwischen einem integrierten Schulsystem (Gesamtschule) und einem gegliederten Schulsystem (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) geben", so ist das eine bessere Positionierung der Gesamtschule als ihre häufig übliche Einreihung in die anderen Schulformen. So wird deutlicher, dass die Gesamtschule eine in sich vollständige Alternative zum gegliederten Schulwesen darstellt.

Alles das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gesamtschule innerhalb eines Schulsystems, das ausdrücklich nicht nach dem Grundsatz der Integration gestaltet werden soll, schweren Zeiten entgegengeht. Die scheinbar geringfügige organisatorische Veränderung hinsichtlich der Anbindung der Oberstufe, ist dafür ein Beleg. Es macht einen wichtigen Unterschied, ob es die Oberstufe der Gesamtschule oder nur noch eine Oberstufe an der Gesamtschule gibt. Das mag zunächst ohne Auswirkungen bleiben, aber Hinblick auf eine mögliche eigenständige Gestaltung der Gesamtschuloberstufe kann es an Bedeutung gewinnen.

Auch der rigorose Ausschluss von Berichtszeugnissen betrifft zunächst nur wenige Gesamtschulen. Viele Grundschulen sind davon unmittelbar viel härter betroffen; ganz abgesehen davon, dass hiermit auch den Eltern ein weiterer Bereich schulischer Mitgestaltung genommen wird. Die Festlegung auf Notenzeugnisse beschneidet aber den Gesamtschulen in der Zukunft anstehende Entwicklungsmöglichkeiten.

Die im Entwurf angekündigten neuen Bildungspläne und Prüfungen am Ende der Sekundarstufe I werden unvermeidlich auch auf die Gesamtschulen zukommen. In einigen anderen Bundesländern ist das bereits jetzt der Fall. Da auch im neuen Schulgesetz der besondere Bildungsauftrag der Gesamtschule anerkannt wird, müssen auch für die Gestaltung der Prüfungen an den Gesamtschulen Formen gefunden und zugelassen werden, die gewährleisten, dass sie denen des gegliederten Schulwesens gleichwertig sind, aber nicht gleichartig sein müssen. Nur so bleibt den Eltern eine echte Wahl zwischen einem integrierten und einem gegliederten Schulsystem.

Jürgen Riekmann

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