Einschränkungen und Chancen
Ein novelliertes Schulgesetz und eine neue Lehrerarbeitszeitverordnung hätten zum Beginn dieses Schuljahres eigentlich schon gereicht, aber es musste parallel auch noch eine neue Ausbildungsordnung für die Gesamtschulen sein. Die wiederum war erforderlich geworden, da die gegenwärtige Koalition davon durchdrungen ist, dass für die Standard- und Qualitätssicherung Abschlussprüfungen unerlässlich sind. Schon in der Koalitionsvereinbarung war festgelegt worden: "In allen Schulformen werden Abschlüsse nur aufgrund von Abschlussprüfungen vergeben". Und drohend wurde hinzu gesetzt: "Damit verbunden ist eine einheitliche Kontrolle der Leistungsbewertung".
Das wird jetzt mit derselben Unbekümmertheit umgesetzt wie viele andere Vorhaben auch. Was Rosemarie Raab aus heutiger Sicht behutsam mit der Hervorhebung der letzten Kursarbeit und den mündlichen Überprüfungen begonnen hatte, wird jetzt zu perfektionierten Prüfungsverfahren mit allen damit verbundenen Formalien ausgebaut. Prüfungsausschüsse (§28) müssen gebildet, Regularien für die Durchführung der mündlichen (§29) und schriftlichen (§30) Prüfungen festgelegt, Regeln für das Bestehen der Prüfung (§32), für den Ausgleich von Fehlleistungen (§32), für die Nachprüfungen (§33) aufgestellt und vorgegeben werden, wie bei Versäumnissen (§34), Pflichtwidrigkeiten (§35) und mit den Niederschriften (§38) zu verfahren ist; ungeregelt bleiben kann auch nicht, wer bei den Prüfungen zuhören darf (§37) und wie der "Nachteilsausgleich wegen der
Schwangerschaft einer Schülerin" herbei zu führen ist (§36). Nebenbei müssen die drei- bis vierstündigen Abschlussarbeiten von einem ersten und zweiten Fachprüfer unabhängig voneinander begutachtet und benotet werden – "unter Beachtung der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe". Zur Entlastung der LehrerInnen werden die Arbeiten selbst von der Behörde geliefert.Diese Prüfungsverfahren sind sehr zeit- und organisationsaufwändig und stören erheblich den Unterrichtsablauf im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufen 9 und 10 und belasten Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich. Warum das Ganze? In der Vorlage der BBS für die Kammern heißt es dazu, dass die Standards für Unterricht und Abschlüsse gesichert, die Leistungen der Schulen vergleichbar gemacht, die Qualität des Unterrichts angehoben und die Fächer didaktisch weiterentwickelt werden sollen. Das sind ehrenwerte Ziele, wenn man einmal davon absieht, dass es nicht erstrebenswert ist, Fächer nur unter dem Gesichtspunkt didaktisch weiterzuentwickeln, um sie besser für zentrale Abschlussprüfungen tauglich zu machen. Die erwünschte Qualitäts- und Standardsicherung lässt sich auch auf andere Weise erreichen, dafür muss man nicht zentrale Abschlussprüfungen als Instrumente einführen. Im Interesse einer ungestörten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sollten Evaluationsverfahren zur Qualitäts- und Standardsicherung von der Leistungsbewertung des einzelnen Schülers und der einzelnen Schülerin und der Vergabe von Abschlusszertifikaten getrennt werden. Davon profitieren beide Bereiche.
Der Unterricht geriete nicht in die Gefahr, sich nur auf die anstehenden Prüfungen auszurichten, und die Evaluation könnte unbelasteter und effektiver erfolgen.
Angesichts der Heilserwartungen, die manche in der Senatskoalition an Abschlussprüfungen richten, muss man noch froh sein, dass mündliche und schriftliche Prüfungen gleich gewichtet und die Zeugnisnote in den Prüfungsfächern zu 40 % aus der Prüfungsnote und zu 60 % aus der im Unterricht erbrachten Leistung gebildet wird. Zwischendurch war auch einmal daran gedacht, die Prüfungsnote mit 50 % zu gewichten. Am Ende des Schuljahres 2004/2005 soll es die ersten Prüfungen geben.
Während der Paragrafenblock "Abschlussprüfungen" neu in die Ausbildungsordnung eingefügt wird, sind die übrigen Abschnitte überarbeitet worden, einige allerdings mit erheblichen Veränderungen. Die Tendenz geht in Richtung straffere Regelungen, wohl um dem vermeintlichen Schlendrian beizukommen. Schüler sollen diszipliniert, Lehrer zu sorgfältigerer Arbeit angehalten und Eltern stärker in die Pflicht genommen werden. Während in der derzeitigen AO-iGS festgelegt ist, dass das Versäumnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Überprüfung ohne wichtigen Grund als ungenügende Leistung gewertet wird, so wird das jetzt auf jeden im Unterricht geforderten Leistungsnachweis ausgedehnt. Die Erziehungsberechtigten haben das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich anzuzeigen; die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen, schulärztlichen oder amtsärztlichen Attests verlangen ( § 15 ). Werden bisher in den Zeugnissen von den Schülern versäumte Unterrichtstage angegeben, so werden jetzt auch die versäumten Unterrichtsstunden aufgeführt und es ist zwischen "entschuldigt" und "nicht entschuldigt" zu unterscheiden.
Das in den § 1 des Schulgesetzes neu aufgenommene Recht des jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung findet seinen Niederschlag auch darin, dass aus den bisherigen Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten im § 20 der neuen Ausbildungsordnung nun Beurteilungen des Arbeits- und Sozialverhaltens werden. Sechs Bereiche des Arbeits- und Sozialverhaltens müssen in jedem Zeugnis verbindlich beurteilt werden. Für diesen Teil werden überraschenderweise keine Noten vorgeschrieben, sondern ausdrücklich die freie Formulierung verlangt. Dazu können Bemerkungen zu den Leistungen kommen. Die Bemerkungen und die Beurteilungen sollen so gefasst sein, "dass sie für den Schüler und die Schülerin für den weiteren Schulbesuch hilfreich sind". Der letzte Teil des Satzes ist wörtlich aus der derzeitigen AO-iGS übernommen worden und bedeutet in dem neuen Kontext doch etwas ganz anderes. Es geht nicht mehr um allgemeine Bemerkungen, sondern um sechs detailliert benannte Bereiche des Arbeits- und Sozialverhalterns die jeweils getrennt voneinander zu beurteilen sind. Wären da im Interesse der Hilfestellung nicht Beschreibungen angemessener als Beurteilungen gewesen? Von dem damit für Lehrer und Lehrerinnen verbundenen Arbeitsaufwand ganz zu schweigen.
Doch die Ausbildungsordnung hat neben der rigiden auch eine andere Seite, die Spielräume für eine pädagogische Weiterentwicklung der Gesamtschule eröffnet. Gemeint sind die neugefassten Regelungen für die Leistungsdifferenzierung und den Wahlpflichtbereich. Die Forderung des Bundeskongresses der GGG 2003 in Köln "Alle Vorschriften, die zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung verpflichten, müssen aufgehoben werden" konnte mit der APO-iGS natürlich nicht eingelöst werden. Dagegen steht die KMK-Vereinbarung von 1993, die zwar nach wie vor die gegenseitige Anerkennung der Abschlusszeugnisse an Gesamtschulen sichert, aber eben die äußere Fachleistungsdifferenzierung zwingend vorschreibt. Angesichts der PISA-Ergebnisse ein Anachronismus. Für den PISA-Koordinator der OECD, Andreas Schleicher, lässt sich die wichtigste Schlussfolgerung aus allen bisherigen Schulvergleichs-Untersuchungen in dem Satz zusammen fassen: "Jede institutionelle Barriere, die wir aufbauen, hindert Lernen und verstärkt Chancenungleichheit".
Zurück zu Hamburg: Im Unterschied zur derzeitigen AO-iGS werden mit der neuen Ausbildungsordnung erstmals alle Möglichkeiten, die die genannte KMK-Vereinbarung lässt, ausgeschöpft. Das gilt für die Naturwissenschaften, von denen nur noch in einem Fach (bisher in zwei Fächern) ab Jahrgangsstufe 9 differenziert werden muss, insbesondere aber für die mit dem § 7 ermöglichte klasseninterne Leistungsdifferenzierung. Die Schülerinnen und Schüler werden zwar auch hier zwei unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet, sie müssen aber nicht in getrennten Kursen unterrichtet werden. Damit eröffnen sich auch unter den gegebenen Rahmenbedingungen Möglichkeiten, lernhemmende institutionelle Barrieren schrittweise abzubauen. Es wäre wünschenswert, wenn viele Gesamtschulen sich auf diesen Weg machten, auch wenn dazu ein didaktisches Konzept als Teil des Schulprogramms der Behörde vorgelegt werden muss. Die GGG kann die Gesamtschulen in Hamburg dazu nur ermuntern; sie erwartet von der Behörde, dass sie diese Gesamtschulen fördert und bei der Abfassung der didaktischen Konzepte unterstützt.
Die Bedeutung des Wahlpflichtunterrichts wird noch stärker hervor gehoben, seine Funktion durch Spezialisierung und Vertiefung zur besonderen Leistungsentfaltung heraus zu fordern betont. Dass auf den in der AO-iGS aufgeführten abschließenden Katalog möglicher Wahlpflichtfächer verzichtet wird, ist zu begrüßen. Die neue Vorgabe mit der Vorlage eines schulischen Curriculums auch bisher unberücksichtigte Fächer als Wahlpflichtfächer einzuführen, erweitert den Spielraum der Schulen, eigene Schwerpunkte zu setzen. Ausdrücklich unterstützt werden soll die Entscheidung, an den Hamburger Gesamtschulen auch künftig ab Jahrgangsstufe 7 zwei Wahlpflichtfächer und einen ästhetischen Wahlbereich vorzusehen. Auch damit wird die Bedeutung dieses Bereiches für die Gesamtschulpädagogik unterstrichen.
Der Gesamteindruck bleibt ambivalent. Welche Auswirkungen die zentralen Abschlussprüfungen nicht nur in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht, sondern auch für die unterrichtliche Arbeit haben werden, ist schwer einzuschätzen. Man kann nur hoffen, dass sie und die Belastungen, die sich aus dem neuen Arbeitszeitmodell ergeben, nicht alle Kräfte absorbieren. Das wäre bedauerlich, da sich mit der neuen Ausbildungsordnung auch Chancen eröffnen, die Gesamtschulen innerlich weiter zu entwickeln.
Jürgen Riekmann
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